RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0112

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Durch die bloße Behauptung, es bestehe die "Möglichkeit", dass der Zusteller die Hausbrieffächer verwechselt, wird keine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst; für eine solche kommt es darauf an, ob ein konkreter Anhaltspunkt gegeben ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X02

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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