RS Vwgh 1989/9/29 89/18/0124

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/01/0087 B 14. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ist in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht zugestellt worden - und daher in der Rechtswelt nicht in Erscheinung getreten -, dann liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Bescheid vor.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180124.X01

Im RIS seit

18.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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