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57/09 Sonstiges VersicherungsrechtNorm
TuberkuloseG §41 Abs5;Rechtssatz
Das VersVG bildet im § 67 Abs 2 den Begriff des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen aus dem Gedanken des Schutzes des Versicherungsnehmers gegen im Regresswege auf den Versicherer übergegangene Ansprüche der im Haushalt mitlebenden Personen. Wenn der Oberste Gerichtshof in EvBl 1989/59 aus diesem Schutzgedanken heraus auch den Lebensgefährten in den dortigen Angehörigenbegriff einbezog, so lässt sich, schon mangels systematischer Verwandtschaft der beiden anzuwendenden Gesetze, daraus für die Anwendung des TubG nichts gewinnen. Bei Anwendung des § 67 Abs 2 VersVG kommt es auf eine bestehende oder fehlende Unterhaltspflicht nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180106.X03Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012