RS Vwgh 1989/9/29 87/17/0286

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6 Abs4 Z4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 399;

Rechtssatz

Die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung eines Nebengebäudes oder von Teilen eines Gebäudes muß im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen (Hinweis E 14.2.1979, 1233/78). Der Inhalt des Begriffes "landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb" ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauches und verwandter (möglichst abgabenrechtlicher) Rechtsvorschriften zu erschließen. Hiebei kommt dem BewG und der danach maßgebenden Verkehrsauffassung besondere Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170286.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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