RS Vwgh 1989/9/29 85/18/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §21 Abs2;

Rechtssatz

Sichert das die Fahrzeugkontrolle durchführende Organ der öffentlichen Aufsicht dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, Straffreiheit für den Fall der rechtzeitigen Vorlage des Verbandzeuges zu, so geht daraus einwandfrei hervor, dass das genannte Organ den Lenker noch nicht gem § 21 Abs 2 VStG "abgemahnt" hat. Damit liegt auch keine abschließende Erledigung vor, die nach dem Grundsatz "ne bis in idem" die weitere Strafverfolgung des Lenkers wegen der ihm angelasteten Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde ausschlösse (Hinweis E 27.9.1985, 84/17/0047, VwSlg 11876 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180153.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten