RS Vwgh 1989/9/29 89/18/0051

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §63;
AVG §68 Abs4;

Rechtssatz

Das Gesetz bedroht die kurzfristige Anberaumung einer Verhandlung, wodurch der Partei keine Vorbereitung zur Verhandlung möglich gewesen ist, nicht mit Nichtigkeit. Durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung wird das Parteiengehör gewahrt.

Schlagworte

Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180051.Y01

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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