RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0215

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Rechtssatz

Die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften sind gem § 77 Abs 2 GewO nur bei der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zu berücksichtigen, haben jedoch in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040215.X04

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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