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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften sind gem § 77 Abs 2 GewO nur bei der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zu berücksichtigen, haben jedoch in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040215.X04Im RIS seit
17.10.2006