RS Vwgh 1989/10/2 87/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;

Rechtssatz

Von einer Gefährdung des Eigentums des Nachbarn kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. (Hinweis auf E vom 20.10.1976, 0137/71)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040071.X03

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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