RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0179

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §36 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/3, S 186;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0008 E 18. November 1981 VwSlg 10595 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist eine mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs 1 VwGG 1965 nicht denkbar. Daraus folgt, dass dem Gegner des Bfrs im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung im Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde zukommt -

gemäß § 36 Abs 1 VwGG 1965 sind Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen nämlich der belangten Behörde und der etwaigen Mitbeteiligten mit der in dieser Gesetzesstelle genannten Aufforderung zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040179.X01

Im RIS seit

15.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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