RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0127

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde davon ausgeht, dass der in der als Bescheid angefochtenen Erledigung enthaltene Abspruch nur die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin zum Gegenstand hat und hinsichtlich ihrer eigenen Rechtstellung nur darauf verweist, dass sie die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage der Erstbeschwerdeführerin beantragt habe und dadurch die Stellung einer Partei iSd § 8 AVG erlangt habe und ihr die als Bescheid angefochtene Erledigung, wie auch der Erstbeschwerdeführerin, zugestellt worden sei, so geht aus diesem Vorbringen hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Recht als Beschwerdepunkt geltend macht, in welchem sie durch den Bescheidabpspruch verletzt worden sein könnte, weshalb sich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig erweist und die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040127.X01

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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