RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0001

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Ist aus dem Spruch eines Bescheides klar erkennbar, welche Behörde entschieden hat ("Über diese Berufung erläßt der LH als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz gem § 66 Abs 4 AVG nachstehenden Spruch") und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig zur Entscheidung, so kann keine Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen fehlender Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde angenommen werden, mag auch der Bescheid auf einem Papier ausgefertigt worden sein, auf dessen oberen Rand die Worte "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" - das ist der Geschäftsapparat (auch) des Landeshauptmannes - aufscheinen (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0136).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040001.X01

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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