RS Vwgh 1989/10/2 89/10/0113

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch der Mitbeteiligte als Berufungswerber im Rodungsverfahren ist als Partei iSd § 19 Abs 9 ForstG anzusehen. Dadurch, daß die belangte Behörde spruchmäßig nur den Berufungswerber und nicht auch den Mitbeteiligten wegen Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung zwischen dem Berufungswerber und dem Mitbeteiligten gemäß § 19 Abs 9 ForstG hinsichtlich der Einwendung der Beeinträchtigung eines ersessenen Bringungsrechtes bei Erteilung der Rodungsbewilligung auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat, können Rechte des Berufungswerbers nicht berührt sein. Denn mit der vorliegend getroffenen Entscheidung hat die belangte Behörde weder über die Berechtigung der privatrechtlichen Einwendung des Berufungswerbers abgesprochen noch "Parteirollen zugeteilt".

Schlagworte

Fischerei Forstrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100113.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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