RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0342

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §43;
StGB §44;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs3;

Rechtssatz

Der Bf wurde in der Zeit zwischen dem 1.10.1984 und 27.7.1988 dreimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung sohin wegen eines unter Anwendung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt. Damit steht fest, dass er im Sinne des § 6 Abs 2 WaffenG keinesfalls als verlässlich anzusehen ist. Die Behörde war daher auch nicht verhalten, die Frage der Verlässlichkeit einer näheren Prüfung zu unterziehen. Die vom Bf vorgebrachte Behauptung, dass auf Grund der Änderung der § 43 StGB, § 44 StGB durch die StRÄGNov BGBl 1987/605 die zuvor erlassenen Bestimmungen des WaffenG (insb § 6 Abs 3 Z 2 WaffenG) nicht mehr oder nicht ohne einschränkende Auslegung anwendbar seien, ist unzutreffend. Aus der hypothetischen Annahme, dem Bf wäre nach der derzeitigen Rechtslage bei den früheren Verurteilungen zweifellos die bedingte Strafnachsicht gewährt worden, folgt nicht die Rechtswidrigkeit der Entziehung des Waffenpasses. Durch eine spätere Änderung des StGB, mit der einem Täter eine Strafnachsicht gewährt werden könnte, werden waffenrechtliche Vorschr nicht unanwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010342.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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