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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die ErstBfin war, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, nicht durch eigene politische Tätigkeit unmittelbar Verfolgung ausgesetzt, doch hat sie sinngemäß vorgebracht, durch die Aktivitäten ihres Ehemannes (des ZweitBf) mit ihrer Familie in Bedrängnis gekommen zu sein. Damit hat sich die belangte Behörde (zu Unrecht) überhaupt nicht auseinander gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010245.X03Im RIS seit
13.11.2006