RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0245

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Die ErstBfin war, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, nicht durch eigene politische Tätigkeit unmittelbar Verfolgung ausgesetzt, doch hat sie sinngemäß vorgebracht, durch die Aktivitäten ihres Ehemannes (des ZweitBf) mit ihrer Familie in Bedrängnis gekommen zu sein. Damit hat sich die belangte Behörde (zu Unrecht) überhaupt nicht auseinander gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010245.X03

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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