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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Aus einer bedrängten Lage der Kurden in ihren Wohngebieten kann weder auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden ausgeschlossen werden, noch kann dies aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe in einem Land geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010151.X01Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009