RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0344

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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L03008 Landtagswahl Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art117 Abs2;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144;
B-VG Art26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WählerkarteiG Vlbg 1987 §12 Abs1;
WählerkarteiG Vlbg 1987 §12 Abs2;

Rechtssatz

Das Recht auf Sachentscheidung, nicht aus der Wählerkartei ausgeschieden zu werden, hat keinen selbstständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht her. Daraus folgt, dass die behauptete gesetzwidrige Ausscheidung aus der Wählerkartei eines Wahlberechtigten eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt (Hinweis B 9.4.1980, 0721/80, und B 14.12.1983, 83/01/0461).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010344.X03

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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