RS Vwgh 1989/10/6 87/17/0170

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Veröffentlicht am 06.10.1989
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
LStG Vlbg 1969 §47;

Rechtssatz

Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die ausreichende Bestimmtheit des Bescheidabspruches über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages. Der Begriff "unverzüglich" bedeutet nicht das Fehlen einer Erfüllungsfrist. (Hinweis auf E vom 15.2.1984, 83/01/0119)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170170.X10

Im RIS seit

26.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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