RS Vwgh 1989/10/10 88/07/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0004 E 18. November 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist (Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, E 19.6.1970, 1363/69, VwSlg 7821 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070140.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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