RS Vwgh 1989/10/11 89/01/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1989
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0299 E 16. Dezember 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Jahresbericht von Amnesty International stellt keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, weil darin nicht zu erkennen ist, dass die Behörden des Heimatstaates konkrete Verfolgungshandlungen iSd Konvention gegen den Asylwerber gerichtet haben. (hier: Jugoslawe, Angehöriger der albanischen Minderheit)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010270.X02

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten