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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Asylwerberin, als sie den österreichischen Sichtvermerk beantragte, lediglich Besuchszwecke als Reisegrund angegeben und keinerlei Hinweise auf die von ihr behauptete Verfolgung gemacht hat, kann für sich allein nicht gegen das Vorliegen von Verfolgungsmaßnahmen bzw von begründeter Furcht vor solchen sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010161.X02Im RIS seit
07.11.2006