RS Vwgh 1989/10/11 89/01/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1989
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Asylwerberin, als sie den österreichischen Sichtvermerk beantragte, lediglich Besuchszwecke als Reisegrund angegeben und keinerlei Hinweise auf die von ihr behauptete Verfolgung gemacht hat, kann für sich allein nicht gegen das Vorliegen von Verfolgungsmaßnahmen bzw von begründeter Furcht vor solchen sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010161.X02

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten