RS Vwgh 1989/10/11 89/01/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1989
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine dem Asylwerber wegen seines Studiumabbruches drohende Bestrafung stellt keinen Fluchtgrund im Sinne der Flüchtlingskonvention dar (hier: ghanesischer Staatsangehöriger, der von seinem Heimatland für Zwecke eines Studiums in Lybien vom Militärdienst befreit wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010270.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten