RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0123

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 171;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0166 E 17. April 1986 VwSlg 6110 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen. Nur solche Sachen können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer der hier bestimmt bezeichneten Vortaten behaftet sind. Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0245, E 21.11.1985, 84/16/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160123.X01

Im RIS seit

12.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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