RS Vwgh 1989/10/12 89/16/0126

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §125 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 172;

Rechtssatz

Die vom Beschuldigten in seiner Eingabe abgegebene ausdrückliche Erklärung, er habe zu dem Verhandlungsthema nichts mehr zu sagen, stellt im Zusammenhalt mit der von ihm in derselben Eingabe aufgeworfenen Frage, ob die Verhandlung überhaupt notwendig sei, einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung dar. Dieser Verzicht ist unwiderruflich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160126.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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