RS Vwgh 1989/10/12 89/16/0130

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §13 Abs2;
StGB §15 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;

Rechtssatz

Ob ein Täterverhalten "ausführungsnah" iSd § 13 Abs 2 FinStrG ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann, ob - objektiv gesehen - das Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X06

Im RIS seit

12.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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