RS Vwgh 1989/10/16 88/12/0136

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit kann nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in anderen. Es müsste vielmehr eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit vorliegen (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088, VwSlg 10567 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120136.X03

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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