RS Vwgh 1989/10/16 88/12/0214

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §20 Abs2;
GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmungen des GehG gelten auch für reisegebührenrechtliche Ansprüche . Dies ergibt sich schon daraus, dass die RGV aus dem GehG (§ 20 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 GehG) abgeleitet ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120214.X01

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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