RS Vwgh 1989/10/16 89/12/0120

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ZustG §16 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis noch ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG vor, wenn ein von der Mutter des Bf übernommenes amtliches Schriftstück infolge Namensgleichheit des Bf mit seinem Vater zuerst zur Post des Vaters gelegt, dem Bf erst ungefähr 14 Tage später ungeöffnet ausgehändigt wird und dieser (zumal mit den pers Fähigkeiten eines Studenten) sich durch das Bescheiddatum iZm der Rechtsmittelbelehrung zu einer Überprüfung des Zustelldatums nicht veranlasst sieht, sondern das Schriftstück ohne ersichtlichen bzw geltend gemachten Grund unbearbeitet über einen Monat lang weglegt und sich erst 5 Tage nach tatsächlichem Fristablauf bzw 9 Tage vor dem vermeintlichen Fristablauf wieder mit dieser Angelegenheit beschäftigt und er außerdem keine entsprechenden Maßnahmen getroffen hat, um -im Hinblick auf den Umstand der Namensgleichheit mit seinem Vater - eine Verzögerung der Weiterleitung eines behördlichen Schreibens hintanzuhalten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120120.X02

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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