RS Vwgh 1989/10/16 89/12/0094

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §75 Abs2 implizit
BDG 1979 §75 Abs3 implizit
LDG 1984 §106 Abs1
LDG 1984 §58 Abs2
LDG 1984 §58 Abs3
PG 1965 §6 Abs2

Rechtssatz

Eine Gesetzesbestimmung, die allgemein - abweichend von dem im § 58 Abs 2 LDG normierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung der im Karenzurlaub zurückgelegten Zeiten für die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte - die gänzliche oder teilweise Anerkennung dieser Zeit als ruhegenußfähige Dienstzeit des Landeslehrers vorsieht, gibt es nicht. Ihre Berücksichtigung als ruhegenußfähige Dienstzeit kommt daher nur auf Grund einer Verfügung (der Dienstbehörde) nach § 58 Abs 3 LDG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120094.X02

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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