RS Vwgh 1989/10/16 89/10/0117

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Verwaltungsverfahren - AVG
20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
UrhGNov 1980 ArtII Abs6 idF 1986/375

Rechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich solche Feststellung vorsieht (siehe E 12.12.1985, 82/06/0128, VwSlg 11967 A/1985). Der an die Behörde gerichtete Antrag festzustellen, ob der Inhalt der Richtlinien den Bestimmungen des Art II Abs 6 UrhGNov 1980/1986 entspricht oder nicht, hat die Feststellung einer Tatsache (Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz), nicht jedoch eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Da weder die UrhGNov 1980/1986 noch ein anderes Gesetz eine solche Feststellung vorsehen, hat die Behörde das Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht als unzulässig erachtet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100117.X01

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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