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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §56Rechtssatz
Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich solche Feststellung vorsieht (siehe E 12.12.1985, 82/06/0128, VwSlg 11967 A/1985). Der an die Behörde gerichtete Antrag festzustellen, ob der Inhalt der Richtlinien den Bestimmungen des Art II Abs 6 UrhGNov 1980/1986 entspricht oder nicht, hat die Feststellung einer Tatsache (Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz), nicht jedoch eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Da weder die UrhGNov 1980/1986 noch ein anderes Gesetz eine solche Feststellung vorsehen, hat die Behörde das Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht als unzulässig erachtet.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100117.X01Im RIS seit
07.04.2022Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022