RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0040

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs2;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 257;

Rechtssatz

Ein ausdrücklich (auf bestimmte Zeit) vereinbarter Mietzinsnachlass kann - schon rein begrifflich - weder den Jahreswert des § 33 TP 5 Abs 3 GebG beeinflussen (Hinweis E 29.4.1985, 84/15/0044, VwSlg 5999 F/1985), noch - insbesondere unter Bedachtnahme auf die im konkreten Fall bereits im Rohbauzustand erfolgte Vermietung - als einmalige Leistung iSd § 33 TP 5 Abs 2 GebG angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150040.X04

Im RIS seit

16.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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