RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0156

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §20;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16;
GebG 1957 §33 TP17;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/3, S 146; ÖStZB 1990, 314;

Rechtssatz

Die Sonderregelung des § 26 GebG, wonach bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind, ist nur anwendbar, wenn die FinÄ für Gebühren und Verkehrssteuern zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage die Vorschrift des (Ersten Teiles des) BewG direkt bzw unmittelbar anzuwenden haben (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0079). Daraus ergibt sich aber - nicht nur für der TP 16 sondern auch der TP 17 des § 33 GebG unterstellende Fälle - die Bindung an den letzten im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgebenden Einheitswertbescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150156.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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