TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2005/03/0116

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §1 Abs1;
GütbefG 1995 §10;
GütbefG 1995 §2 Abs1;
GütbefG 1995 §3 Abs3;
GütbefG 1995 §4 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
GütbefG 1995 §6 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H B in F, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 2. März 2005, Zl uvs-2005/22/0024-3, betreffend Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er - wie anlässlich einer Kontrolle durch die Organe der Autobahnkontrollstelle Kundl auf der A 12 im Gemeindegebiet von Langkampfen bei Straßenkilometer 9,4 am 23. Juni 2004 um 18.50 Uhr festgestellt worden sei - als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F B GmbH, F, nicht dafür Sorge getragen habe, dass in dem von F G gelenkten (nach den Kennzeichen bestimmten) Sattelkraftfahrzeug bei einer Fahrt im Werkverkehr des genannten Unternehmens von F nach H (transportiert worden seien ca 24 t Hackgut) ein Vertrag über die Vermietung des Sattelzugfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrags sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgingen, mitgeführt worden sei.

Dadurch habe er § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 und Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG), übertreten, über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz und § 23 Abs 4 erster Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.Dadurch habe er Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2002, (GütbefG), übertreten, über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Einleitungssatz und Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

In der Berufung sei auf Sachverhaltsebene (zusammengefasst) vorgebracht worden, es wäre jedenfalls ein Mietvertrag, wenngleich als "Benützungsbewilligung" bezeichnet, mitgeführt worden, der Lenker hätte aber bei der Kontrolle diese Benützungsbewilligung, die einer Dokumentenmappe eingelegt gewesen wäre, nicht gefunden. Dem seien die Angaben des Meldungslegers, insbesondere seine Zeugenaussage bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2005, entgegenzuhalten, wonach der Lenker bei der Kontrolle ausdrücklich auf das Erfordernis der Vorlage eines Mietvertrags aufmerksam gemacht worden sei, dieser dann mit dem Fuhrparkleiter des genannten Unternehmens telefoniert und im Anschluss daran keinen Mietvertrag (oder Benützungsbewilligung) gefunden habe. Für die belangte Behörde bestehe keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger habe bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es sei auch mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in Einklang zu bringen, dass ein Lenker, der einerseits von einem Gendarmeriebeamten auf einen Mietvertrag und vom Fuhrparkleiter seiner Firma nach Durchführung eines genau diesem Zweck dienenden Telefonats ebenfalls auf ein derartiges Dokument hingewiesen worden sei, dieses dann in der Folge im Fahrzeug nicht finden würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Fahrzeug ein Mietvertrag oder eine Benützungsbewilligung nicht mitgeführt worden seien. Auch die diesbezüglichen Zeugeneinvernahmen von drei Mitarbeitern des genannten Unternehmens hätten den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu festigen vermocht. Diese Aussagen seien zum Teil widersprüchlich gewesen (etwa die Aussage des Fuhrparkleiters im Zusammenhang mit der Übermittlung der Benützungsbewilligung per Telefax, die tatsächlich erst am 3. August 2004 (somit nach der Tat) erfolgt sei), bzw hätten diese zum zentralen Thema, ob sich die vorliegende Benützungsbewilligung zumindest tatsächlich im Fahrzeug befunden habe, keine Klärung bringen können. Auch die Aussage des Lenkers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2005 sei nicht nachvollziehbar, wenn er dort behaupte, "sicher zu sein, dieses Schriftstück vor- und nachher in der Mappe gesehen zu haben". Damit erübrige es sich, auf die Frage näher einzugehen, ob die im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Benützungsbewilligung überhaupt als Mietvertrag anzusehen sei (diesbezüglich hege die belangte Behörde Zweifel).

Gegenständlich liege unstrittig ein Werkverkehr des genannten Unternehmens iSd § 10 GütbefG vor. Dieses verfüge über keine Konzession für die gewerbliche Güterbeförderung. Der Beschwerdeführer bringe (zusammenfassend) vor, dass in seinem Fall keine Strafbarkeit gegeben sei, weil das GütbefG offensichtlich davon ausgehe, dass nur solche Unternehmer zur Mitführung der im § 6 Abs 4 GütbefG angeführten Dokumente verpflichtet seien, die einen Güterverkehr iSd GütbefG ausübten, sohin also (nur) jene Unternehmer, die über eine entsprechende Konzession verfügten. Diese Auffassung werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Würden nämlich nach § 6 Abs 4 Z 1 GütbefG Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs 3 leg cit zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sei der dort näher normierte Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Diese Verpflichtung beschränke sich nicht auf jene Unternehmer, die Kraftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendeten, sondern erfasse auch jene Unternehmer, die im Werkverkehr tätig seien. Dies ergebe sich auch schon aus der Formulierung des § 6 Abs 2 leg cit, dessen zweiter Halbsatz an § 6 Abs 4 leg cit anknüpfe, welcher generell den Fall regle, dass Mietfahrzeuge verwendet würden, unabhängig davon, ob zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung oder für den Werkverkehr. Aus der Zusammenschau der beiden genannten Absätze sei eindeutig davon auszugehen, dass der Unternehmer (auch) dann, wenn er Mietfahrzeuge für den Werkverkehr verwende, dafür zu sorgen habe, dass die in § 6 Abs 4 GütbefG angeführten Dokumente im Kraftfahrzeug mitgeführt und den Aufsichtsorganen ausgehändigt würden. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würde auch zum Ergebnis führen, dass für den Fall der Verwendung von Mietfahrzeugen im Werkverkehr und dem Nichtmitführen der angeführten Dokumente zwar der Lenker, nicht aber der Unternehmer strafbar wäre. Eine derartige augenscheinliche Ungleichbehandlung könne dem Gesetzgeber aber im Hinblick auf den klaren Wortlaut und Zusammenhang der Abs 2 und 4 des § 6 GütbefG nicht unterstellt werden. Sohin erfülle der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.Gegenständlich liege unstrittig ein Werkverkehr des genannten Unternehmens iSd Paragraph 10, GütbefG vor. Dieses verfüge über keine Konzession für die gewerbliche Güterbeförderung. Der Beschwerdeführer bringe (zusammenfassend) vor, dass in seinem Fall keine Strafbarkeit gegeben sei, weil das GütbefG offensichtlich davon ausgehe, dass nur solche Unternehmer zur Mitführung der im Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG angeführten Dokumente verpflichtet seien, die einen Güterverkehr iSd GütbefG ausübten, sohin also (nur) jene Unternehmer, die über eine entsprechende Konzession verfügten. Diese Auffassung werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Würden nämlich nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GütbefG Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sei der dort näher normierte Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Diese Verpflichtung beschränke sich nicht auf jene Unternehmer, die Kraftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendeten, sondern erfasse auch jene Unternehmer, die im Werkverkehr tätig seien. Dies ergebe sich auch schon aus der Formulierung des Paragraph 6, Absatz 2, leg cit, dessen zweiter Halbsatz an Paragraph 6, Absatz 4, leg cit anknüpfe, welcher generell den Fall regle, dass Mietfahrzeuge verwendet würden, unabhängig davon, ob zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung oder für den Werkverkehr. Aus der Zusammenschau der beiden genannten Absätze sei eindeutig davon auszugehen, dass der Unternehmer (auch) dann, wenn er Mietfahrzeuge für den Werkverkehr verwende, dafür zu sorgen habe, dass die in Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG angeführten Dokumente im Kraftfahrzeug mitgeführt und den Aufsichtsorganen ausgehändigt würden. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würde auch zum Ergebnis führen, dass für den Fall der Verwendung von Mietfahrzeugen im Werkverkehr und dem Nichtmitführen der angeführten Dokumente zwar der Lenker, nicht aber der Unternehmer strafbar wäre. Eine derartige augenscheinliche Ungleichbehandlung könne dem Gesetzgeber aber im Hinblick auf den klaren Wortlaut und Zusammenhang der Absatz 2, und 4 des Paragraph 6, GütbefG nicht unterstellt werden. Sohin erfülle der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.

Im Fall eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich die vorliegende Verwaltungsübertretung darstelle - wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl § 5 VStG). Dies sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer die Beachtung der von ihm übertretenen Normen nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere habe ein entsprechendes Kontrollsystem auch nicht im Ansatz dargelegt werden können. Vorliegend sei daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.Im Fall eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich die vorliegende Verwaltungsübertretung darstelle - wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe vergleiche , Paragraph 5, VStG). Dies sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer die Beachtung der von ihm übertretenen Normen nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere habe ein entsprechendes Kontrollsystem auch nicht im Ansatz dargelegt werden können. Vorliegend sei daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zumal vorliegend die Mindeststrafe verhängt worden sei, würden sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG hätten nicht vorgelegen, zumal vorliegend weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden könne noch Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liege als bei anderen Übertretungen der in Rede stehenden Verhaltensnormen.Zumal vorliegend die Mindeststrafe verhängt worden sei, würden sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, VStG hätten nicht vorgelegen, zumal vorliegend weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden könne noch Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liege als bei anderen Übertretungen der in Rede stehenden Verhaltensnormen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GütbefG lauten:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist."Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist."

"Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4)."Paragraph 2, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,)."

"Umfang der Konzession

§ 3. ..... Paragraph 3, .....

  1. (3)Absatz 3,Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist."

    "Ausnahmen von der Konzessionspflicht

    § 4. (1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:Paragraph 4, (1) Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

.....

3. für den Werkverkehr (§ 10); 3. für den Werkverkehr (Paragraph 10,);

..... ."

"Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. ..... Paragraph 6, .....

  1. (2)Absatz 2,Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

.....

  1. (4)Absatz 4,Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:Werden Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

...... ."

"Werkverkehr

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 10, (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen."

"§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit"§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, darf nur mit

1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung 'zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt' eingetragen ist, oder

2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden." 2. mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, durchgeführt werden."

"Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, werParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt; 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;

2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt; ..... ." 2. als Unternehmer Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt; ..... ."

2.2. Da der Beschwerdeführer eine unentgeltliche Überlassung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an das besagte Unternehmen nicht konkret behauptet, wird mit der Verfahrensrüge, es sei nicht erhoben worden, ob vorliegend überhaupt ein Mietvertrag betreffend dieses Kraftfahrzeug geschlossen worden sei, kein Verfahrensmangel aufgezeigt, dessen Unterbleiben zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis hätte führen können. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt daher die Relevanz iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG. 2.2. Da der Beschwerdeführer eine unentgeltliche Überlassung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an das besagte Unternehmen nicht konkret behauptet, wird mit der Verfahrensrüge, es sei nicht erhoben worden, ob vorliegend überhaupt ein Mietvertrag betreffend dieses Kraftfahrzeug geschlossen worden sei, kein Verfahrensmangel aufgezeigt, dessen Unterbleiben zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis hätte führen können. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt daher die Relevanz iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG.

2.3. Mit ihrer (bloß) an den Wortlaut des § 3 Abs 3 GütbefG anknüpfenden Meinung, § 6 Abs 2 und 4 leg cit erfasse lediglich Mietfahrzeuge eines - was das in Rede stehende Unternehmen nicht sei - Konzessionsinhabers, übersieht die Beschwerde den für den Werkverkehr gegebenen Zusammenhang zwischen den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen. 2.3. Mit ihrer (bloß) an den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, GütbefG anknüpfenden Meinung, Paragraph 6, Absatz 2, und 4 leg cit erfasse lediglich Mietfahrzeuge eines - was das in Rede stehende Unternehmen nicht sei - Konzessionsinhabers, übersieht die Beschwerde den für den Werkverkehr gegebenen Zusammenhang zwischen den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen.

Nach § 1 leg cit gilt das GütbefG nicht nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen, sondern auch für den Werkverkehr - ein solcher war im Beschwerdefall unstrittig gegeben - mit solchen Kraftfahrzeugen. Gemäß § 2 Abs 1 GütbefG darf eine solche gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern § 4 leg cit nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 leg cit ist für den Werkverkehr iSd § 10 leg cit eine Konzession nicht erforderlich, ferner bezieht sich die in § 6 Abs 2 leg cit normierte Sorgetragungspflicht des Unternehmens nicht bloß auf den konzessionierten gewerbsmäßigen Güterverkehr (arg: "in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug"), schließlich erfasst § 6 Abs 4 GütbefG ausdrücklich auch die Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3 leg cit für den (wie erwähnt) konzessionsfreien Werkverkehr. Die Beschränkung des Begriffs "Mietfahrzeuge" bloß auf den Fall, dass diese einem "Konzessionsinhaber" zur Verfügung gestellt wurden, würde dazu führen, dass die im § 6 Abs 2 iVm Abs 4 GütbefG statuierte Verpflichtung für den Unternehmer für den Bereich des (konzessionslosen) Werkverkehrs entgegen dem (wie aufgezeigt) auch den Werkverkehr erfassenden Wortlaut des § 6 Abs 2 und 4 leg cit in ihrem systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und § 4 Abs 1 Z 3 leg cit ins Leere ginge. Eine solche Zielsetzung kann aber schon mit der auf eine umfassende Regelung abzielenden (den konzessionsfreien Mietverkehr einschließenden) Geltungsbereichsbestimmung des § 1 GütbefG nicht in Einklang gebracht werden. Von daher kann nicht gesagt werden, dass im Hinblick auf die Wortgruppe "Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3" in § 6 Abs 4 GütbefG diese Regelung sowie § 6 Abs 2 leg cit lediglich Mietfahrzeuge, die vom Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet werden, erfassen würde. Entgegen der Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit dieser Rechtsfrage im angefochtenen Bescheid (wie dessen Wiedergabe, oben 1.1. zeigt) auch ausführlich auseinandergesetzt, weshalb die gegenläufige Behauptung in der Beschwerde fehl geht.Nach Paragraph eins, leg cit gilt das GütbefG nicht nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen, sondern auch für den Werkverkehr - ein solcher war im Beschwerdefall unstrittig gegeben - mit solchen Kraftfahrzeugen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GütbefG darf eine solche gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern Paragraph 4, leg cit nichts anderes bestimmt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit ist für den Werkverkehr iSd Paragraph 10, leg cit eine Konzession nicht erforderlich, ferner bezieht sich die in Paragraph 6, Absatz 2, leg cit normierte Sorgetragungspflicht des Unternehmens nicht bloß auf den konzessionierten gewerbsmäßigen Güterverkehr (arg: "in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug"), schließlich erfasst Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG ausdrücklich auch die Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit für den (wie erwähnt) konzessionsfreien Werkverkehr. Die Beschränkung des Begriffs "Mietfahrzeuge" bloß auf den Fall, dass diese einem "Konzessionsinhaber" zur Verfügung gestellt wurden, würde dazu führen, dass die im Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, GütbefG statuierte Verpflichtung für den Unternehmer für den Bereich des (konzessionslosen) Werkverkehrs entgegen dem (wie aufgezeigt) auch den Werkverkehr erfassenden Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, und 4 leg cit in ihrem systematischen Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit ins Leere ginge. Eine solche Zielsetzung kann aber schon mit der auf eine umfassende Regelung abzielenden (den konzessionsfreien Mietverkehr einschließenden) Geltungsbereichsbestimmung des Paragraph eins, GütbefG nicht in Einklang gebracht werden. Von daher kann nicht gesagt werden, dass im Hinblick auf die Wortgruppe "Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG diese Regelung sowie Paragraph 6, Absatz 2, leg cit lediglich Mietfahrzeuge, die vom Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet werden, erfassen würde. Entgegen der Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit dieser Rechtsfrage im angefochtenen Bescheid (wie dessen Wiedergabe, oben 1.1. zeigt) auch ausführlich auseinandergesetzt, weshalb die gegenläufige Behauptung in der Beschwerde fehl geht.

2.3. Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. 2.3. Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. 2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030116.X00

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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