RS Vwgh 1989/10/17 89/11/0126

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Ein Spruch, der Besch habe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit "sehr erheblich, somit unter besonderer Rücksichtslosigkeit" überschritten, entfaltet sowohl in Ansehung der Rücksichtslosigkeit (§ 66 Abs 2 lit f KFG) als auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung Bindungswirkung (für die Kraftfahrbehörde). Das ist anders als bei Bestrafungen wegen Übertretungen der §§ 20 Abs 2 und 52 Z 10 a StVO ohne die Qualifizierung nach § 99 Abs 2 lit c StVO.

Schlagworte

Überschreiten der GeschwindigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110126.X02

Im RIS seit

16.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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