RS Vwgh 1989/10/17 88/14/0189

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 98;

Rechtssatz

Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt (Hinweis auf E 5.12.1972, 2391/71, VwSlg 4464 F/1972 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140189.X01

Im RIS seit

17.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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