TE Vwgh Beschluss 2008/9/3 2004/03/0133

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 2004, Zl. FA10A-42 O 8/8-04, betreffend Errichtung und Betrieb einer Rotwildfütterungsanlage (mitbeteiligte Partei: Jagdgesellschaft O, Obmann F H in O), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 17. Dezember 2002 wurde der Jagdgesellschaft O gemäß § 50 Abs 2 und 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 die jagdbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterungsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück befristet bis zum 15. Mai 2005 u a mit dem Auftrag erteilt, den Wildbestand bis zu diesem Datum auf max 30 Stück Rotwild abzusenken.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 17. Dezember 2002 wurde der Jagdgesellschaft O gemäß Paragraph 50, Absatz 2, und 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 die jagdbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterungsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück befristet bis zum 15. Mai 2005 u a mit dem Auftrag erteilt, den Wildbestand bis zu diesem Datum auf max 30 Stück Rotwild abzusenken.

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2002 gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge und änderte anlässlich dieser Berufung den Spruch des Erstbescheids dahingehend, dass der besagten Jagdgesellschaft "... die jagdbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterung für maximal 30 Stück Rotwild ... befristet bis zum 15. Mai 2005 erteilt" wurde. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und änderte anlässlich dieser Berufung den Spruch des Erstbescheids dahingehend, dass der besagten Jagdgesellschaft "... die jagdbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterung für maximal 30 Stück Rotwild ... befristet bis zum 15. Mai 2005 erteilt" wurde.

Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemacht subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemacht subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Infolge des Ablaufes des Zeitraums, für den der mitbeteiligten Partei die Errichtung und der Betrieb der in Rede stehender Rotwildfütterung bewilligt wurde, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums für Errichtung und Betrieb der Anlage ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte für den bereits abgelaufenen Zeitraum die erteilte Genehmigung nicht mehr aufgehoben und dem Beschwerdeführer somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden. Daran vermag die Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er insbesondere vorbringt, es sei bis zum Ablauf der besagten Bewilligung für keine Wildstandsreduzierung gesorgt worden und die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 eine Fütterung neuerlich "mit der Formalbegrenzung auf max. 30 Stück Rotwild" befristet bis zum 30. Mai 2011 erteilt, nichts zu ändern, zumal nicht erkennbar ist, dass dieser neue Bescheid einer Bekämpfung seitens des Beschwerdeführers entzogen (gewesen) wäre.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG). Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 3. September 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030133.X00

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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