RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisbEG 1954 §1;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Rechtssatz

Den in den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des EisenbahnenteignungsG iVm § 35 Abs 2 und Abs 3 EisbG enthaltenen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Verfügung einer Enteignung wohnt in ihrem Anwendungsbereich der normative Gehalt inne, dass nicht nur die Verfügung einer Enteignung, sondern auch deren Aufrechterhaltung an ein den Gegenstand einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder - was nach Projektsänderung in Betracht kommt -

an ein den Gegenstand eines auf die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gerichteten Verfahrens bildendes Vorhaben gebunden ist, sei es, dass das Vorhaben, welches in dem unter Beiziehung des später Enteigneten als Partei durchgeführten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren genehmigt worden ist, verwirklicht und solcherart die verfügte Enteignung endgültig wird, sei es, dass zwar nicht dieses Vorhaben, aber an dessen Stelle ein anderes verwirklicht wird, das den Gegenstand einer (später beantragten oder auch bereits erteilten) eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030181.X01

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten