TE Vwgh Beschluss 2008/9/4 2008/17/0107

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des K in W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Müllbehandlungsbeiträge 1996, 1998 bis 2002 und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurde ein am 31. Juli 2008 zur Post gegebener Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde abgewiesen.

In diesem Beschluss heißt es:

"Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, verschiedene Mängel der Beschwerde innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Der Beschwerdeführer wurde dabei aufgefordert, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem verletzt zu sein er behauptet, bestimmt zu bezeichnen, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen, die belangte Behörde anzugeben und die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes (Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) nachzuweisen. Außerdem sei glaubhaft zu machen, dass die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen sei.

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich laut Rückschein durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 28. Juli 2008) zugestellt.

Mit seinem vorliegenden, am 31. Juli 2008 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel des Schriftsatzes mit der Begründung, seine Gattin habe vom Freitag, den 1. August 2008 bis Sonntag, den 17. August 2008, Urlaub und die "vorgesehenen Vorhaben im Urlaub" erlaubten es nicht, dass sich der Beschwerdeführer "ausführlich mit dem Thema auseinander setze", vor allem deshalb auch nicht, weil er und seine Ehefrau den Urlaub nicht in W verbrächten. Er ersuche um Verlängerung der Frist bis Montag, den 25. August 2008, und werde spätestens an diesem Tag sein Schreiben zur Post bringen oder persönlich abgeben.

Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde bestimmten Frist ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. März 2004, Zl. 2003/17/0333, vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0417, und vom 8. Februar 1961, Zlen. 1293, 1294/60, VwSlg. 5.492/A). Der vorliegende Fristerstreckungsantrag bringt keine derartigen erheblichen Gründe vor. Der Beschwerdeführer hat sich lediglich auf nicht näher präzisierte "vorgesehene Vorhaben im Urlaub" seiner Gattin bezogen, die es ihm nicht erlauben würden, sich "ausführlich mit dem Thema" auseinander zu setzen. Dies kann jedoch nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden, zumal dem Beschwerdeführer vor Antritt des von ihm ins Treffen geführten Urlaubes vier Werktage verblieben, um eine entsprechende Mängelbehebung (etwa durch Betrauung eines Rechtsanwaltes, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters) zu veranlassen.

Der Fristverlängerungsantrag war daher abzuweisen."

Erfolgt eine dem Beschwerdeführer aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Beschwerde als zurückgezogen und war das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Auch unter Berücksichtigung des gestellten Fristverlängerungsantrages ergibt sich nichts anderes.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2003/17/0333, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 4. September 2008

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungFristPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170107.X00

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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