TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/4 2008/17/0132

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

32003R1782 GAP-Beihilfen Art42 Abs4;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV;
MOG ÜG 2007 §5 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M und der A, beide in P und vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. November 2007, Zl. BMLFUW-LE 4.1.10/1491- I/7/2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich:

Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 wurde den Beschwerdeführern eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 1.374,84 gewährt und gleichzeitig der Sonderfall "Investition in die Tierhaltung" wegen Nichterreichen des Grenzwertes negativ beurteilt.

In ihrer dagegen erhobener Berufung vom 16. Jänner 2006 brachten die Beschwerdeführer vor, das gewählte Umsetzungsmodell für die EU-Agrarreform in Österreich durch die "Betriebsprämie-Verordnung" verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Sachlichkeitsgebot.

Die österreichische Regelung führe dazu, dass mitunter landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet würden, für die keine Betriebsprämien bezogen werden könnten. Zu einem solchen Ergebnis könne es kommen, weil der Prämienanspruch dem Bewirtschafter der Jahre 2000 bis 2002 erwachse und nicht an den Betrieb bzw. den jetzigen Bewirtschafter gekoppelt sei. Im Ergebnis führe dies dazu, dass für vollkommen gleichwertige landwirtschaftliche Flächen einmal Betriebsprämien bezogen würden, während im anderen Fall keine Betriebsprämien bezogen werden könnten.

Die durch die "Betriebsprämie-Verordnung" geschaffene Betriebsprämienregelung führe zu Differenzierungen, die sachlich nicht gerechtfertigt werden könnten und darüber hinaus zu erheblichen Wettbewerbsverzehrungen und Wettbewerbsnachteilen für einzelne Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen. Sie verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. unterstelle der gesetzlichen Grundlage einen gleichheitswidrigen Inhalt.

Darüber hinaus verstoße eine Regelung, die es ermögliche, dass einzelne landwirtschaftliche Flächen ohne Anspruch auf Betriebsprämienregelung bewirtschaftet werden müssten, in einen System, dessen Grundlage die subventionierte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sei, gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot.

Weiters stütze sich die erwähnte Verordnung, der Promulgationsklausel zur Folge, auf die Bestimmungen der §§ 96 Abs. 2, 99 sowie 108 des Marktordnungsgesetzes (MOG). Rechtsgrundlage einer Betriebsprämienregelung könne aber nur die Bestimmung des §§ 99 Abs. 1 MOG sein, sodass die Verordnung keine gesetzliche Grundlage habe.

Es werde daher beantragt, der Berufung gegen den abweisenden Teil des Bescheides "bzw. gegen die ungerechtfertigte Förderungsverteilung" Folge zu geben und Betriebsprämien in vollem Umfang zuzusprechen.

Der Berufung angeschlossen ist ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben vom 25. April 2005 betreffend die Ablehnung der Annerkennung des Sonderfalles "Investition Tierhaltung". In diesem wird unter anderem angeführt, dass der Betrieb der Beschwerdeführer über zehn Mutterkühe (Jahresdurchschnitt 14 GVE), weiters pro Jahr ca. 10 bis 12 Schlachtungen habe; überdies würden pro Jahr ca. 250 Masthennen, 40 Puten, 10 Gänse und 20 Enten zum Schlachten gehalten, zur Eierproduktion dienten 160 Legehennen. Auf Grund des Betriebswachstums seien erst ab 2002 staatliche Förderungen in Anspruch genommen worden. Für den Betrieb sei die Zuordnung zu den Sonder- bzw. Härtefällen schwierig gewesen, "da eigentlich mehrere Faktoren nur teilweise" zuträfen; letztlich hätte jedoch nur die Investition in die Tierhaltung "richtig greifen" können, diese wiederum sei an der 1000-Euro-Klausel gescheitert. Die Klausel decke sich jedoch nicht mit der Verordnung (EG) 795/2004.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2005 ab.

Die Beschwerdeführer hätten am 25. November 2004 die Annerkennung des Sonderfalles "Investition in die Tierhaltung" beantragt, weil ein Stallumbau getätigt worden sei (Baubewilligung vom 8. Jänner 2004). Weil der Grenzwert von 10 % und EUR 1.000 höhere Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 bzw. 2004 (allein) nicht erreicht worden sei, sei der Sonderfallantrag nicht anerkannt worden. Der Referenzbetrag bei Vorliegen eines Sonderfalles errechne sich - analog zur Berechnung des Referenzbetrages in Bezugszeitraum - anhand der gewährten Direktzahlungen für die beantragten prämienfähigen Tiere der Jahre 2003 und 2004 oder des Jahres 2004. Erst bei Erhöhnung der Direktzahlungen im Fall der Investitionen in die Tierhaltung von mindestens 10 % und EUR 1.000 könne das Vorliegen eines Sonderfalles anerkannt werden. Es stehe außer Streit, dass sich die Direktzahlungen des Jahres 2004 (dieser Wert sei höher als der Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004) um weniger als EUR 1.000 erhöht hätten und somit der Grenzwert gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 der Betriebsprämie-Verordnung nicht erreicht worden sei.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2007, B 2073/06, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben. In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07, V 20/07, mit dem die Betriebsprämie-Verordnung in ihrer Stammfassung zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG wirke die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Der vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidende Beschwerdefall sei einem Anlassfall gleich zu halten. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung angewendet. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtsphäre der Beschwerdeführer nachteilig beeinflusst worden sei.

Mit ihrem (Ersatz)Bescheid vom 13. November 2007 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 (neuerlich) ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach bezughabenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, über die Berufung sei auf Basis der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, dessen § 5 (rückwirkend) mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten sei, zu entscheiden. Der am 25. November 2004 gestellte Antrag auf Anerkennung als Sonderfall "Investition in die Tierhaltung" sei nicht anerkannt worden, weil der Grenzwert von 10 % und EUR 1.000 höhere Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 bzw. 2004 nicht erreicht worden sei. Der Referenzbetrag bei Vorliegen eines Sonderfalles errechne sich - analog zur Berechnung des Referenzbetrages im Bezugszeitraum - anhand der gewährten Direktzahlungen für die beantragten prämienfähige Tiere (bzw. Flächen) der Jahre 2003 und 2004 oder des Jahres 2004. Erst bei Erhöhung der Direktzahlungen im Falle der Investitionen in die Tierhaltung von mindestens 10 % und EUR 1.000 könne das Vorliegen eines Sonderfalles anerkannt werden.

Es stehe außer Streit, dass sich die Direktzahlung des Jahres 2004 (dieser Wert sei höher als der Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004) um EUR 621,88 erhöht habe und somit der Grenzwert gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1 Marktordnungsüberleitungsgesetz nicht erreicht worden sei. Dieser Grenzwert werde aber auch bei Zugrundelegung der theoretisch prämienfähigen Tiere (im Zeitraum Jänner bis Mai 2005) nicht erreicht, so dass der Sonderfallantrag nicht anerkannt werden könne. Anzumerken sei, dass in die Berechnung des Referenzbetrages nur jene Direktzahlungen einbezogen werden könnten, die tatsächlich beantragt und auch gewährt worden seien.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2008, B 2411/07, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Vor diesem machen die Beschwerdeführer in ihrer bereits ausgeführten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar durch die Nichtanerkennung des Sonderfalls "Investition in die Tierhaltung" wegen Nichterreichen des Grenzwertes beschwert.

Nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21. Oktober 2003, 1 verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30. April 2004, 1 führt hiezu in ihrem Erwägungsgrund 13 wie folgt aus:

"Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 17182/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalles ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen."

Nach Art. 18 Abs. 1 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sind für die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Betriebsinhaber in besonderer Lage Betriebsinhaber gemäß den Art. 19 bis 23a dieser Verordnung.

Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 regelt die Investitionen von Betriebsinhabern in besonderer Lage wie folgt:

"1. Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Abs. 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und der Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

...

2. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung späterstens am 15. Mai 2004 begonnen hat. ...

3. Eine Steigerung der Produktionskapazität darf nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 17182/2003 gewährt worden wäre, wobei die Optionen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung berücksichtigt werden.

Der Kauf von Flächen darf nur beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffen.

In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt.

4.

...

5.

Verfügt ein Betriebsinhaber bereits über Zahlungsansprüche, so wird im Fall des Kaufs oder der langfristigen Pacht die Zahl der Zahlungsansprüche auf Basis der gekauften oder gepachteten Hektarzahl berechnet; im Falle anderer Investitionen kann der Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des Referenzbetrags gemäß Absatz 1 angehoben werden.

              6.              Verfügt ein Landwirt weder über Flächen noch über Zahlungsansprüche, so wird die Zahl der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Referenzbetrag gemäß Absatz 1 durch einen Wert pro Einheit von höchstens 5.000 EUR geteilt wird.

Der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche entspricht diesem Wert.

..."

§ 5 Abs. 3 Z. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, lautet wie folgt:

"(3) Ein Sonderfall gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

1. Bei Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionskapazitäten für die Tierhaltung, wenn der Umbau oder die Erweiterung späterstens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 10 % und EUR 1.000 höher sind. Ist die Investition in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung zur Erhöhung der betrieblichen Produktionskapazitäten zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und wurde die Erhöhung der Direktzahlungen gemäß dem ersten Satz nicht erreicht, ist ein fiktiver Direktzahlungsbetrag heranzuziehen, der auf Basis des Tierbestandes der Monate Jänner bis Mai 2005 für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie und unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung herangezogen worden wäre. Die Extensivierungsprämie wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde. Der auf diese Weise ermittelte fiktive Direktzahlungsbetrag muss mindestens 10 % und 1.000 EUR höher sein als der Referenzbetrag. ..."

§ 5 des Marktordnungsüberleitungsgesetzes ist gemäß § 7 Z. 1 leg. cit (rückwirkend) mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Soweit die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und vorbringt, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer vor Erlassung des gegenständlichen angefochtenen (Ersatz)Bescheides nicht (neuerlich) gehört und so die tatsächlichen Änderungen im Jahr 2005 nicht entsprechend berücksichtigt, wird nicht näher dargelegt, welche (allenfalls zu berücksichtigenden) Änderungen des von der Behörde zu Grunde gelegten Sachverhaltes sich ergeben hätten, sodass die Beschwerde insoweit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht näher darlegt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörden die Angaben der Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihres Viehbestandes in ihrem Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 zu Grunde gelegt haben. Dass dabei ein rechtlich relevanter Irrtum vorgelegen sei, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht zu entnehmen.

Auch soweit die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof rügen, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer "Außerstreitstellung" der Nichtüberschreitung der in § 5 Abs. 3 Z. 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz normierten Grenzen ausgegangen, legt die Beschwerde nicht dar, welchen anderen Sachverhalt die belangte Behörde zu Grunde legen hätte sollen. Darüber hinaus war gerade das Nichterreichen dieser Grenzen durch die Beschwerdeführer für die einheitliche Betriebsprämie des Jahres 2005 ausschlaggebend für das vorliegende Beschwerdeverfahren; auch vor dem Verfassungsgerichtshof argumentierten die Beschwerdeführer damit, dass die erwähnten Grenzen verfassungswidrig wären.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht in die Lage versetzt, von der Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel auszugehen.

Auch soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit darauf verweist, die Behörde habe nicht näher dargelegt, wie sie zu der Annahme komme, dass die Grenzwerte des § 5 Abs. 3 Z. 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetzes nicht erreicht würden, ist auf das eben Gesagte zu verweisen.

Soweit der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken entnommen werden könnten, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Gesetzesprüfung (etwa das § 5 Abs. 3 Z. 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz) an den Verfassungsgerichtshof zu richten (vgl. den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2008, B 2411/07 in der vorliegenden Beschwerdesache).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170132.X00

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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