RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §18 Abs1;
AMFG §18 Abs2 litc;
B-VG Art140 Abs1;
StGG Art6;

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 lit c AMFG dient nicht nur dem Konkurrenzschutz, sondern in erster Linie dem öffentlichen Interesse, Arbeitsvermittlungen grundsätzlich unentgeltlich zu gestalten und auf diese Weise den Arbeitsmarkt zu fördern. Die Bestimmung ist geeignet, dieser Zielsetzung zu dienen. Das öffentliche Interesse wird nicht zuletzt auch dadurch gefördert, dass die Anzahl der zugelassenen privaten Vermittlungseinrichtungen möglichst gering gehalten wird.

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090063.X02

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten