TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/4 2005/17/0025

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art119a Abs5;
ParkgebührenG Slbg §3 Abs4;
ParkgebührenG Slbg §3 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2004, Zl. 21101- 27535/5-2004, betreffend Vorschreibung einer zusätzlichen Parkgebühr und eines Einhebungszuschlages (mitbeteiligte Stadtgemeinde: Stadtgemeinde Zell am See in 5700 Zell am See, Brucker Bundesstraße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 4 Salzburger Parkgebührengesetz für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches am 17. Oktober 2003 um 16:18 Uhr in der mitbeteiligten Gemeinde im Bereich "Tennisplatz" in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone - unter Entrichtung der Parkgebühr bis 14:26 Uhr, somit 112 Minuten ohne Bezahlung - geparkt gewesen sei, für 112 Minuten eine zusätzliche Parkgebühr in der Höhe von EUR 1,90 sowie einen Einhebungszuschlag in der Höhe von EUR 35,-- vor.

1.2. Dieser Bescheid enthielt einen Hinweis, wonach der Beschwerdeführer für den Fall, dass er das Fahrzeug nicht selbst geparkt und auch nicht die vorgeschriebene Gebühr für den der Behörde unbekannten Lenker bezahle, aufgefordert werde, gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Parkgebührengesetz durch Ausfüllen der dem Text folgenden Lenkerauskunft den tatsächlichen Lenker bekannt zu geben. Diesfalls solle der Beschwerdeführer ebendiesen Bescheid mit der vollständig ausgefüllten Lenkererhebung innerhalb von zwei Wochen an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurücksenden.

1.3. Dieser Aufforderung folgte der Beschwerdeführer. Er sandte den Bescheid vom 3. Dezember 2003 mit der geforderten Lenkerauskunft an den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde und erhob (jedoch auch) Berufung gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2003. In weiterer Folge übermittelte er an die Behörde eine Stellungnahme zu dem Ergebnis des anlässlich seiner Berufung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.

1.4. Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte begründend (unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 94b StVO, da die Kurzparkzone für eine Bundesstraße verordnet worden war) aus, dass "in rechtlich einwandfreier Weise die Kurzparkzone zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt" worden und "gleichzeitig mit Verordnung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde für einen näher umschriebenen Bereich der B-Straße, entsprechend dem Salzburger Parkgebührengesetz "eine Gemeindeabgabe ausgeschrieben" worden sei (gemeint offenbar: mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde wurde die Kurzparkzone verordnet und mit Verordnung der Gemeindebehörde die Abgabe ausgeschrieben, also die Gebührenpflicht festgelegt).

Da der gesamte gegenständliche Bereich zur Kurzparkzone erklärt worden sei, habe die Bezeichnung "Tennisplatz" lediglich zur Konkretisierung des Ortes, an welchem das Fahrzeug ohne die Entrichtung der erforderlichen Gemeindeabgabe angetroffen worden sei, gedient.

Da es sich bei einem Verfahren nach dem Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 48/1991 (nunmehr lautet der Titel gemäß LGBl. Nr. 88/2005 "Salzburger Parkgebührengesetz"), um ein Abgabenverfahren handle, gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des "Verwaltungsstrafgesetzes" und der Anwendung von dessen Bestimmungen ins Leere. Da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges einerseits die gemäß § 3 Abs. 5 (Salzburger Parkgebührengesetz) erforderliche Lenkerauskunft nicht erteilt habe und es sich beim Lenker des Kraftfahrzeuges offensichtlich um den als Zeugen benannten, in Budweis wohnhaften B handle, der sich nur vorübergehend im Inland aufgehalten habe, sei auch die Vorschreibung der Parkgebühr samt Einhebungszuschlag an den Beschwerdeführer nach dem Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz zu Recht erfolgt. Da sich überdies die vom Beschwerdeführer beanstandete Parkgebühr sowie der Einhebungszuschlag in dem von § 1 Abs. 3 Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz vorgesehenen Rahmen bewegten, gingen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.

Da es sich nach dem Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz auch beim Einhebungszuschlag ausdrücklich um eine Gemeindeabgabe handle und nicht um eine unter § 12 Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz zu subsumierende Verwaltungsstrafe, seien auch dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlagen entzogen.

Da der Zeitraum, innerhalb dessen das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei, den Zeitraum, für den die Parkgebühr entrichtet worden sei, unbestrittener Weise um 112 Minuten überschritten habe, sei auch die Vorschreibung der zusätzlichen Parkgebühr in Höhe von EUR 1,90 sowie des in der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde festgelegten Einhebungszuschlages in der Höhe von EUR 35,-- entsprechend den Bestimmungen des Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetzes in Verbindung mit der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 2001 erfolgt.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 1991 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im Land Salzburg (Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 48/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001, lauteten auszugsweise:

"Abgabenausschreibung

§ 1

...

(3) Die Parkgebühr darf nicht höher als mit 0,70 EUR für jede halbe Stunde festgesetzt werden. Der Einhebungszuschlag darf nicht höher als mit 36 EUR, der Erhöhungsbetrag nicht höher als mit 22 EUR festgelegt werden.

...

Entrichtung der Parkgebühr

§ 3

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet. Die Parkgebühr ist zu Beginn des Parkens des Fahrzeuges fällig.

(2) Die Parkgebühr ist nach der Festlegung in der Verordnung über die Abgabenausschreibung entweder entsprechend der tatsächlichen Parkdauer oder in einem Bauschbetrag zu entrichten. Bei der Entrichtung entsprechend der tatsächlichen Parkdauer kann festgelegt werden, dass die Parkgebühr aufgerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag oder für jede auch nur angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgelegten Höhe zu entrichten ist. Mit der Aufrundung auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag kann verbunden werden, dass die Parkgebühr für die erste auch nur angefangene halbe Stunde unabhängig von der Parkdauer in voller Höhe zu entrichten ist.

(3) Die Lenker der Fahrzeuge haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

(4) Wird die Parkgebühr nicht oder nicht zur Gänze auf die in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegte Weise entrichtet, hat der Lenker des Fahrzeuges aus Anlass einer aus diesem Grund erfolgenden Beanstandung durch ein Aufsichtsorgan (§ 4) die Parkgebühr sowie den festgelegten Erhöhungsbetrag zu leisten. Ist keine solche Beanstandung erfolgt oder die Parkgebühr und der Erhöhungsbetrag nicht geleistet worden, ist die Parkgebühr bzw. der fehlende Restbetrag sowie der festgelegte Einhebungszuschlag dem Lenker vom Bürgermeister durch Bescheid vorzuschreiben. Solange nicht anderes nachgewiesen wird, gilt bei der nachträglichen Einhebung die Vermutung, dass das Parken zwei Stunden oder in Kurzparkzonen die hiefür festgelegte Höchstdauer gewährt hat. In keinem Fall darf die vermutete Parkdauer aber länger sein, als die Zeit ab dem in der Verordnung über die Abgabenausschreibung festgelegten Beginn der Abgabepflicht oder ab dem Beginn der Beschränkung des Parkens.

(5) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft zu erteilen, wenn der Verdacht besteht, dass dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, haftet neben dem Lenker des Fahrzeuges zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Parkgebühr und des Einhebungszuschlages, wenn der Lenker des Fahrzeuges eine Person war, die sich nicht oder nur vorübergehend im Inland aufhält."

2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 2001 über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird die Parkgebühr mit EUR 0,50 für die erste angefangene Stunde sowie mit EUR 0,10 je weitere angefangene sechs Minuten festgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 2 der soeben zitierten Verordnung wird der Erhöhungsbetrag mit EUR 21,-- und der Einhebungszuschlag mit EUR 35,-- festgesetzt.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, dass die Abgabenbehörden das von ihnen geübte Ermessen bezüglich der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer nicht begründet und insofern auch eine unzutreffende Rechtsgrundlage der Abgabenvorschreibung zugrundegelegt hätten. Außerdem treffe die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte keine Lenkerauskunft erteilt, nicht zu. Der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Dezember 2003 sei in sich widersprüchlich und rechtswidrig, weil in diesem dem Beschwerdeführer einerseits die gegenständlichen Gebühren unter der Annahme, er wäre auch der Lenker des Fahrzeuges gewesen, vorgeschrieben worden seien und andererseits erst mit dieser Erledigung die Lenkerauskunft eingeholt werden habe sollen.

2.4. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

2.4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, ohne Ermittlung des Lenkers die gegenständlichen Gebühren dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer vorzuschreiben, nicht in Einklang mit § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Salzburger Parkgebührengesetz steht. Entsprechend diesen Bestimmungen wäre (da der Lenker nicht bekannt war) zunächst die Lenkerauskunft einzuholen gewesen. Sodann erst hätte der Beschwerdeführer allenfalls zur Zahlung der gegenständlichen Gebühren verpflichtet werden dürfen.

2.4.2. Für den Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Dezember 2003, wonach der Bescheid gegebenenfalls mit der ausgefüllten Lenkerauskunft zurückzuschicken sei (wenn der Adressat das Fahrzeug nicht selbst abgestellt habe und die vorgeschriebene Gebühr auch nicht "für den unbekannten Lenker" bezahle), besteht keine Rechtsgrundlage. Es wären daher auch keinerlei Rechtswirkungen (außer dem Umstand, dass der Behörde der bekannt gegebene Lenker zur Kenntnis gelangte) mit der "Einhaltung" dieser von der Behörde vorgeschlagenen Vorgangsweise verbunden gewesen.

Der Beschwerdeführer hat daher zutreffend gegen die Abgabenvorschreibung Berufung erhoben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der genannte Hinweis etwa bewirken hätte können, dass die Vorschreibung außer Kraft getreten wäre, wenn der "Anleitung" entsprechend die Lenkerauskunft erteilt wurde (was auch tatsächlich zusätzlich erfolgte).

2.4.3. Aus dem Vorgesagten folgt, dass sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde an sich zutreffend das Vorliegen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid angenommen haben (und nicht davon ausgegangen sind, dass auf Grund der Zurücksendung und Erteilung der Lenkerauskunft der erstinstanzliche Bescheid außer Kraft getreten sei), und zu Recht die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung über diese Berufung getroffen hat bzw. die belangte Behörde den bei ihr angefochtenen Bescheid nicht bereits deshalb behoben hat, weil von der Gemeindebehörde keine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre.

Dass dies sowohl die Gemeindebehörde als auch die belangte Behörde allenfalls nur auf Grund der aktenwidrigen Annahme, es sei keine Lenkerauskunft erteilt worden, taten, verschlägt dabei nichts, weil die Annahme wie ausgeführt objektiv zutreffend ist.

(Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführte, könnte die nunmehr als aktenwidrig zu erkennende Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer keine Lenkerauskunft erteilt hätte, darauf zurückzuführen sein, dass das Aktenstück auch der Gemeindevorstehung zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung nicht vorgelegen sein dürfte und dieses daher auch im Bescheid der Gemeindebehörde keine Erwähnung fand. Das Vorhandensein dieses Schriftstückes habe erst auf Grund der Beilagen der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof festgestellt werden können.)

2.4.4. Weder die Abgabenbehörden noch die belangte Behörde haben sich mit der Frage auseinander gesetzt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner behandelt werden konnte.

Die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren an den Beschwerdeführer wäre nur zulässig gewesen, wenn er entweder Lenker des Fahrzeuges gewesen wäre oder aber der Lenker und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Solidarhaftung nach § 3 Abs. 6 Salzburger Parkgebührengesetz in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren von den Gemeindebehörden festgestellt worden wären und die Auswahlentscheidung bezüglich der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des von den Behörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde gesetzmäßig zu übenden Ermessens begründet worden wäre.

2.4.5. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Zum einen war der Beschwerdeführer unbestrittenerweise nicht Lenker des Fahrzeuges.

Zum anderen reichen - entgegen den Annahmen der belangten Behörde - die Feststellungen der Gemeindebehörden - unabhängig von der im Anschluss an die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen von den Gemeindebehörden zu treffenden und zu begründenden Ermessensentscheidung betreffend die alleinige Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer - auch nicht für die Annahme des Bestehens einer Solidarhaftung des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 6 Salzburger Parkgebührengesetz aus.

Tatsächlich haben sich die Behörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, von denen allein das Ermessen bezüglich der Geltendmachung der Solidarhaftung gegenüber dem Lenker beziehungsweise gegenüber dem Zulassungsbesitzer zu üben gewesen wäre, in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, wer konkret der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war und wo dieser seinen Wohnsitz hatte. Ebenso haben die Gemeindebehörden nicht die Frage behandelt, ob der Lenker sich nicht oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten hatte und ob somit überhaupt die Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer nach § 3 Abs. 6 Salzburger Parkgebührengesetz vorlagen. Sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeindevorstehung haben ihre Bescheide auf § 3 Abs. 4 Salzburger Parkgebührengesetz gestützt, welcher aber nur eine Vorschreibung der Gebühr an den Lenker des Fahrzeuges vorsieht. Der Sachverhalt war daher von den Behörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht ausreichend erhoben, um eine Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Auf der Grundlage der Feststellungen der Gemeindeinstanzen konnte die Entscheidung der Gemeindevorstehung vom 1. Juli 2004 nicht überprüft beziehungsweise durfte diese von der belangten Vorstellungsbehörde nicht bestätigt werden.

Wenn in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten wird, dass die fehlende Begründung einer Ermessensübung keinen Verfahrensmangel darstelle, wenn ihr Fehlen in der Berufung nicht bekämpft werde, so übersieht die belangte Behörde, dass die Gemeindebehörde überhaupt kein Ermessen übte (sondern den Bescheid auf § 3 Abs. 4 Salzburger Parkgebührengesetz stützte) und sohin der Beschwerdeführer auch nicht gehalten war, das Fehlen einer Begründung für eine Ermessensübung zu rügen.

2.4.6. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Vorstellungsbehörde den vor ihr bekämpften Berufungsbescheid der Gemeindevorstehung vom 1. Juli 2004 aufheben müssen, weil auf Grundlage der Feststellungen der Gemeindeinstanzen weder die Voraussetzungen für das Bestehen der Solidarhaftung des Beschwerdeführers, noch ausreichende Sachverhaltsfeststellungen für eine anschließende Ermessensübung, die zur Inanspruchnahme des Beschwerdeführers führen hätte können, vorlagen. Die belangte Behörde durfte selbst nicht Ermessen üben (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. April 1993, Zl. 91/17/0121), sondern hatte diesbezüglich lediglich die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Berufungsbescheides vom 1. Juli 2004 zu überprüfen.

2.5. Indem die belangte Behörde dies verkannte und den in einem gesetzwidrigen Verfahren zu Stande gekommenen Berufungsbescheid der Gemeindevorstehung vom 1. Juli 2004 bestätigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 4. September 2008

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170025.X00

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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