RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2;
VStG §19;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach Bezahlung der Geldstrafe ist der Besch durch die Bemessung der Ersatzarreststrafe in keinen Rechten verletzt, gleichgültig ob diese dem Gesetz entsprach oder nicht (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0053, betreffend Vorschreibung der Kosten des Strafvollzuges).

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020088.X01

Im RIS seit

18.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten