RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0206 E 25. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ermöglicht die Begründung eines vor dem VwGH angefochtenen Bescheides keine Überprüfung des Inhaltes auf seine Rechtmäßigkeit, so vermögen die in der Gegenschrift vorgebrachten Erwägungen die Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu beheben.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030153.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten