TE Vwgh Beschluss 2008/9/4 AW 2008/07/0021

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §73 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Mai 2008, Zl. U-30.238/6, betreffend einen Auftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2008 wurde gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, dem Beschwerdeführer untersagt, auf einem näher bezeichneten Grundstück jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von Bodenaushub mit der Schlüsselnummer 31411 nach der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis" selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen.

Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass auf dem angeführten Grundstück des Beschwerdeführers Erdaushubmaterial mit der genannten Schlüsselnummer, darunter im Bereich des Wendeplatzes "schlechteres Material", abgelagert worden sei und das Volumen der durchgeführten Schüttung jedenfalls größer als 500 m3 sei. Durch diese Schüttungen werde das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Da der Hof des Beschwerdeführers auf einer kleinen Anhöhe inmitten von landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen gelegen sei, werde das deponierte Aushubmaterial von weitem wahrgenommen und als störend empfunden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge sei die Schüttung Teil eines Projektes zur Errichtung eines neuen Stalles mit 100 bis 120 Stück Vieh und insbesondere zur besseren Bewirtschaftung der südlich unterhalb des Bauernhauses gelegenen Fläche erfolgt. Es sei beabsichtigt, die Neigung der Fläche zu verringern, um sie besser mit den Mähmaschinen etc. bewirtschaften zu können. Die derzeit vorhandenen Aufschüttungen sollten noch den Hang hinuntergeschoben werden, um eine geradere Fläche zu erhalten.

Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Erstbehörde) gegen ihn bereits ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe, in dem die Frage, ob das abgelagerte Erdaushubmaterial als Abfall zu bezeichnen sei, präjudiziell sei. Er habe deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass zunächst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abgeklärt werde, ob das auf seinem Grundstück aufgebrachte Erdaushubmaterial tatsächlich einen Abfall im Sinn des AWG 2002 darstelle. Weiters sei davon auszugehen, dass die Erstbehörde auf Grundlage des angefochtenen Bescheides ihm einen Behandlungs- bzw. Beseitigungsauftrag erteilen werde, sodass ihm die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens drohe, wenn nicht das Beschwerdeverfahren abgewartet werde. Im Fall eines solchen Auftrages müsste er das Erdaushubmaterial mit erheblichen Kosten behandeln bzw. beseitigen lassen, welche Kosten im Fall seines Obsiegens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren endgültig frustriert wären.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrem Schreiben vom 7. August 2008 gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, der Beschwerdeführer verkenne in seiner Argumentation, dass ihm lediglich der Antransport weiterer Abfälle untersagt und mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn weder eine Verwaltungsstrafe verhängt, noch ihm ein Beseitigungsauftrag erteilt worden sei. Bei den im Aufschiebungsantrag genannten Bescheidwirkungen könne es sich lediglich um "potentielle Reflexwirkungen" des angefochtenen Bescheides handeln, gegen welche ihm jedoch eigene Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei im Hinblick darauf, dass das AWG 2002 dem Schutz unterschiedlicher in § 1 Abs. 3 leg. cit. statuierten Interessen diene, grundsätzlich von einem zwingenden öffentlichen Interesse auszugehen, zumal die Mietgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2006/12/EG dazu verpflichtet seien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall einer Antragsstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, hat doch der Beschwerdeführer mit dem obgenannten Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Ob die Behörde ihm einen Beseitigungsauftrag erteilen wird, ist ungewiss und jedenfalls keine zwingende Folge des vorliegend angefochtenen Bescheides, der lediglich künftige Ablagerungen und Geländeaufschüttungen auf dem oben angeführten Grundstück untersagt. Was das weitere Antragsvorbringen des Beschwerdeführers anlangt, wonach die Erstbehörde gegen ihn bereits ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe, in dem die Frage der Abfalleigenschaft des abgelagerten Erdaushubmaterials präjudiziell sei, so legt er auch insoweit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im vorgenannten Sinn dar. Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer, sollte gegen ihn wegen der bisherigen Ablagerungen ein Strafbescheid erlassen werden, frei, einen solchen Bescheid zu bekämpfen und mit einer allfälligen diesbezüglichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einen Aufschiebungsantrag zu verbinden, dem - bei Vorliegen der in § 30 Abs. 2 VwGG normierten Voraussetzungen - Folge zu geben wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 4. September 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070021.A00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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