RS VwGH Erkenntnis 1989/10/18 89/02/0087

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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y25948; Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf persönliche Vernehmung des Besch besteht nicht. Die auf § 13a AVG gestützte Ansicht, die Beh sei sogar verpflichtet, dem (im Verwaltungsverfahren nicht vertretenen) Besch zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen anzuleiten, ist verfehlt; vielmehr ist es Sache des Besch, von sich aus ein entsprechendes, seiner Entlastung dienendes Vorbringen zu erstatten; die Belehrungspflicht der Behörde erstreckt sich darauf nicht. Nur bei Vorliegen eines solchen Vorbringens wäre die Behörde (auch von Amts wegen) verpflichtet, weitere mögliche Beweise zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers aufzunehmen.

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E 18.10.1989, 89/02/0087 #1

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SW: Manuduktionspflicht

Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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