RS Vwgh 1989/10/18 88/02/0219

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten

Norm

GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Hat der Übernehmer eines Grundstückes glaubhaft dargetan, dass er das Grundstück nicht selbst bewirtschaften werde und schließt er auch eine Bewirtschaftung durch einen Dritten - die Verpachtung ist eine der hiebei in Betracht kommenden Möglichkeiten - aus, so ist seitens der Behörde die Prognose gerechtfertigt, es sei zu besorgen, dass der Erwerber das Grundstück weder selbst bewirtschaften noch durch eine andere Person für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung Sorge tragen werde. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und wie lange das Grundstück bisher nicht genutzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020219.X02

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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