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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/7, S 121;Rechtssatz
Verstößt der Gewinnverteilungsbeschluss durch Ausschüttung eines höheren Betrages (als der Reingewinn ausmacht) gegen handelsrechtliche Vorschriften, ist die Tarifermäßigung des § 22 Abs 2 KStG auch nicht auf den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reingewinn anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130148.X03Im RIS seit
05.07.2006