RS Vwgh 1989/10/18 88/13/0148

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §22 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/7, S 121;

Rechtssatz

Verstößt der Gewinnverteilungsbeschluss durch Ausschüttung eines höheren Betrages (als der Reingewinn ausmacht) gegen handelsrechtliche Vorschriften, ist die Tarifermäßigung des § 22 Abs 2 KStG auch nicht auf den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reingewinn anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130148.X03

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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