RS Vwgh 1989/10/20 86/17/0164

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Veröffentlicht am 20.10.1989
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L37298 Wasserabgabe Vorarlberg
L69308 Wasserversorgung Vorarlberg
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5;
GdwasserversorgungsG Vlbg 1929 idF 1954/022;
WasserbezugO Weiler 1980;
WasserleitungsgebührenO Weiler 1981;

Rechtssatz

Die Wasseranschlußgebühren und Baukostenbeiträge nach der WasserbezugsV der Gd Weiler vom 9.4.1980 und der V der Gd Weiler vom 21.12.1981 sind als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) im § 7 Abs 5 F-VG 1948 finden und daher keiner Stütze im Gesetz über die öff Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vlbg bedürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170164.X02

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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