RS Vwgh 1989/10/20 87/17/0275

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Veröffentlicht am 20.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1 impl;
VwGG §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1941/71 E 20. Jänner 1972 VwSlg 8148 A/1972 RS 2

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. (hier: Hinweis erfolgte gleichzeitig mit Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170275.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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