RS Vwgh 1989/10/24 88/08/0264

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0141 E 15. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis auf E 13.9.1986, 85/08/0074).

Schlagworte

Beweismittel UrkundenSachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080264.X05

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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