RS Vwgh 1989/10/24 89/11/0212

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

StGB §11;
WehrG 1978 §15 Abs1;
WehrG 1978 §24 Abs8;

Rechtssatz

Geht aus einem strafgerichtlichen Urteil, mit dem der Wehrpflichtige vom Tatvorwurf der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls wegen des Schuldausschließungsgrundes nach § 11 StGB freigesprochen wurde, hervor, dass der Sachverständige eine mangelnde Kritik- und Urteilsfähigkeit auf Grund einer paranoiden Entwicklung beim Wehrpflichtigen annahm, so ist damit ein ausreichender Anhaltspunkt für eine Änderung der Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst gegeben. Dies rechtfertigt eine neuerliche Stellung von Amts wegen (Hinweis E 25.4.1989, 89/11/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110212.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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